Neue Förderschwerpunkte für die Landesförderung im Mietwohnungsbau

Die Wohnraumförderung des Landes für den Mietwohnungsbau wird weiterhin sehr stark nachgefragt. Bereits im Januar hatten wir darüber informiert, dass alle Fördermittel des Jahres 2024 (einschließlich der Aufstockung um 100 Mio. Euro durch das Land) in konkreten Wohnungsbauprojekten für ca. 1.900 Wohneinheiten gebunden wurden. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) und die Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen (ARGE) bearbeiten aktuell mit Hochdruck diese Förderanträge.

Förderanfragen für Fördermittel aus dem Programmjahr 2025 können wieder ab 1. September 2024 gestellt werden. Das Fördervolumen wird nach derzeitigem Stand ausreichen, um ca. 1.000 Wohneinheiten zu fördern. Förderanträge müssen dann mit einer aktuellen kommunalen Stellungnahme und einem aktuellen Vermerk der ARGE versehen werden. Zudem müssen Förderanträge innerhalb von sechs Monaten so weit konkretisiert werden, dass eine Förderzusage erteilt werden kann.

Das Innenministerium des Landes (MIKWS) hat Ende März die Kommunen informiert, dass diese vor dem Hintergrund der hohen Nachfrage nach Fördermitteln mit Blick auf die kommunale Planungshoheit noch enger in die Vergabe von Fördermitteln für den Mietwohnungsbau vor Ort eingebunden werden. Außerdem benennt das MIKWS drei neue Kriterien, die in die Förderrichtlinien aufgenommen werden:

  1. 1. Es sollen nicht mehr als 80, aber auch nicht weniger als 6 Wohneinheiten in einem Projekt gefördert werden.
  2. 2. In einem Projekt sollen maximal 70 % der Wohneinheiten gefördert werden.
  3. 3. Grundlage der Baukostenbewertung ist zukünftig der „Regelstandard“, welcher aktuell durch die ARGE finalisiert wird. ARGE Regelstandard Erleichtertes Bauen Definitionen zum Regelstandard Erleichtertes Bauen

Das MIKWS stellt zudem klar, dass eine Reduktion der Förderintensität explizit nicht vorgesehen ist.