Als einer der ersten Messdienstleister in Deutschland führen wir seit rd. 35 Jahren Luftdichtheitsprüfungen durch und sind langjähriges, zertifiziertes Mitglied im Fachverband für Luftdichtheit im Bauwesen (FLiB). Dort sind wir auch im Prüfungsausschuss im Rahmen der Dienstleister-Zertifizierung tätig. Wir führen Messungen im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie im Rahmen von Förderprogrammen (z.B. KfW, Investitionsbank SH, IFB Hamburg etc.) durch. Die Prüfungen erfolgen für alle Objekte mit Baugenehmigungen bis zum 31.10.2020 in Anlehnung an DIN EN 13829 (B)*. Danach greift im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) die Messung nach DIN EN ISO 9972:2018-12 / NA, Verfahren 3.
Mit einer luftdichten Ausführung der Gebäudehülle beugen Sie Kondensatschäden in der Konstruktion vor. Darüber hinaus vermeiden Sie unkontrollierte Lüftungsverluste und Zugerscheinungen. Eine luftdichte Gebäudehülle steigert die Behaglichkeit und senkt die Heizkosten. Bereits in der Wärmeschutzverordnung 1995 gab es entsprechende Anforderungen zur Luftdichtheit. Bis zum 31.10.2020 werden die verbindlichen Grenzwerte durch die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgegeben. Danach ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) maßgebend.
Bei der Differenzdruckmessung – im Folgenden Luftdichtheitsprüfung genannt - wird das "Messgerät" z.B. in eine Eingangs- oder Terrassentür eingebaut und anschließend eine Druckdifferenz von 50 Pascal erzeugt. Diese Druckdifferenz entspricht in etwa Windstärke 5. Neben der Ermittlung der Luftwechselrate (nL50-Wert) erfolgt eine Untersuchung des Objekts auf Undichtheiten. Dazu wird das Gebäude raumweise untersucht und Undichtheiten z.B. mit einem Thermoanemometer oder einer Thermografie Kamera geortet. Die vorgefundenen Undichtheiten werden in einem Bericht protokolliert und mit Fotos ergänzt. Hierdurch kann eine gezielte Nacharbeit erfolgen.
Bei Einhaltung des geforderten nL50-Grenzwertes erfolgt zusätzlich die Ausstellung eines Zertifikates.
* Um im Nachhinein Probleme zu vermeiden, erhalten Sie hier folgende Information:
Im Rahmen des GEG - und der damit verbundenen neuen Prüfungsnorm für Luftdichtheitsmessungen (DIN EN ISO 9972/NA Verf. 3 / Anhang Tab. NA Zeile 7) - dürfen Entrauchungsöffnungen in Aufzugeschächten - sowie fertig angeschlossene, nach außen geführte Dunstabzugshauben - künftig für die Luftdichtheitsmessung nicht mehr provisorisch abgedichtet werden. Das bedeutet für Ihre Bauvorhaben, dass Schwierigkeiten bei der Grenzwertunterschreitung auftreten können, wenn eine konventionelle Öffnung ohne Verschlussmöglichkeit nach außen vorhanden ist!
Konkret bedeutet das, dass alle Bauvorhaben, die ab dem 01.11.20 baugenehmigt wurden, eine Entrauchungsöffnung o.ä. aufweisen müssen, die im Nutzungszustand geschlossen ist! Dunstabzugshauben sollten als Umluftsystem ausgeführt werden, oder so gestaltet sein, dass sie nur im Nutzbetrieb öffnen. Eine Rückschlagklappe sollte so gewählt werden, dass diese bei Überdruck erst ab > 65Pa öffnet.
.
Sprechen Sie uns an!