Satzung

§1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V." und hat seinen Sitz in Kiel. Er ist beim Amtsgericht in Kiel unter der Nr. 2002 in das Vereinsregister eingetragen.

§2 – Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben

(1) Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des Umweltschutzes im Bereich des Bauwesens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben
1. Rationalisierung und Qualitätssicherung im Bauwesen
2. Erforschung und Erprobung zeitgemäßer Baustoffe und Bauarten
3. Einführung neuer Baustoffe und Bauarten durch Beratung und praktische Schulung
4. Beratung und Auswertung von Versuchs- und Vergleichsbauten
5. Bekanntmachung der Forschungs- und Versuchsergebnisse durch Veröffentlichungen und Vorträge.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft darf zur Erfüllung der Aufgaben gemäß (1) andere Unternehmen, auch erwerbswirtschaftliche, gründen oder sich an ihnen beteiligen, soweit die Gemeinnützigkeit im Sinne von § 3 dieser Satzung dadurch nicht gefährdet wird.

§3 – Selbstlosigkeit

Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke.

§4 – Zuwendungen

Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen sein, die den Vereinszweck fördern. Über die Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand, über Widersprüche gegen die Vorstandsentscheidung die Mitgliederversammlung.

§6 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Tod oder Auflösung des Mitglieds,
c) Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes oder bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
d) Ausschluss.

(2) Der Austritt kann mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand des Vereins ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder mit der Beitragszahlung über ein Jahr nach Fälligkeit rückständig ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Binnen 14 Tagen nach Mitteilung des Beschlusses kann der Betroffene gegen den Vorstandsbeschluss Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Pflicht, rückständige Beiträge zu zahlen, wird durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.

§7 – Beiträge

Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist am Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§8 – Organe

Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Geschäftsführung

§9 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen
a) Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien, nach denen der Verein zu arbeiten hat,
b) Wahl des Vorstandes gemäß § 10 der Satzung,
c) Genehmigung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
e) Entgegennahme des Jahresberichtes,
f) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes, Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
g) Verwendung des Vereinsvermögens.
h) Beschlussfassung über die Zahlung von Vergütungen und pauschalierten Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des Vorstandes,
i) Beschlussfassung über die Gründung von Tochtergesellschaften und den Erwerb von Beteiligungen, die Veräußerung von Beteiligungen sowie die Auflösung von Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll bis zum 30.06. eines Jahres durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 21 Tagen und mit Angabe der Tagesordnung. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) Angelegenheiten zu ordnen sind, die zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören und deren Erledigung unaufschiebbar ist,
b) der Vorstand in besonders wichtigen Angelegenheiten die Zustimmung der Mitgliederversammlung für erforderlich hält,
c) sie von mehr als einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich gefordert wird.

(5) Anträge von Mitgliedern zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingereicht sein. Diese Anträge sind den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu übersenden.

§10 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden und bis zu 8 weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine Tätigkeitsvergütung oder eine pauschalierte Aufwandsentschädigung versprochen werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Vorschlagsrecht für die Vorstandsmitglieder teilt sich wie folgt auf:
a) Das Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden obliegt dem für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Landesminister
b) Das Vorschlagsrecht für je ein weiteres Vorstandsmitglied obliegt:

  • Arbeitsgemeinschaft Schleswig-Holsteinischer Wohnungsunternehmen e.V.
  • Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
  • Baugewerbeverband Schleswig-Holstein
  • Bauindustrieverband Schleswig-Holstein e.V.
  • Verbände der Baustoffindustrie
  • Haus & Grund Schleswig-Holstein e.V. und Verband Wohneigentum Siedlerbund Schleswig-Holstein e.V. gemeinsam
  • Investitionsbank Schleswig-Holstein
  • Bundesverband freier Wohnungsunternehmen Landesverband Nord e.V.
  • Verband beratender Ingenieure Schleswig-Holstein e.V.

Zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und deren Reihenfolge wählt die Mitgliederversammlung aus dem Vorstand. Der Vorstand kann unter Beachtung des Vorschlagsrechtes gemäß (2) weitere kooptierte Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht berufen, zum einen für die Verstärkung der Sacharbeit und zum anderen als Ersatz für ausgeschiedene, stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes bis zu nächsten Vorstandswahl.

(3) Die Wahldauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt seine Geschäfte bis zur Neuwahl.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(5) Fällt eines der Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB durch Tod oder Amtsniederlegung weg, ist durch die Mitgliederversammlung schnellstmöglich ein Nachfolger zu wählen. Das Vorschlagsrecht hat derjenige, der gemäß Abs. 2 das weggefallene Vorstandsmitglied vorgeschlagen hatte. Der Nachfolger tritt in die laufende Amtsperiode ein.

(6) Dem Vorstand obliegen
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) Aufstellung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes
c) Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) Einstellung, Abberufung sowie Überwachung der Geschäftsführung
e) Aufstellung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
f) Aufstellung von Grundsätzen für die vom Verein zu erhebenden Gebühren und Honorarsätze
g) Zustimmung zur Bildung von Arbeitskreisen
h) die Vertretung der Arbeitsgemeinschaft als Gesellschafter bei anderen Gesellschaften in deren Gesellschafterversammlungen. Der Vorstand kann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (Vorstand im Sinne von § 26 BGB) beauftragen und bevollmächtigen, die Gesellschafterrechte allein wahrzunehmen.

(7) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf abzuhalten. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder es beantragt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, wenn der Vorsitzende nicht anwesend ist.

§11 – Geschäftsführung

Die laufenden Geschäfte führt die Geschäftsführung bzw. der Geschäftsführer nach Maßgabe des Arbeits- und Wirtschaftsplanes sowie der vom Vorstand aufgestellten Geschäftsordnung. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Dem Geschäftsführer obliegt die Einstellung und Entlassung des Personals (§ 30 BGB).

§12 – Niederschriften

Über die Sitzungen und die darin gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter und durch die Geschäftsführung zu unterzeichnen.

§13 – Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen, die mit einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen ist. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Land Schleswig-Holstein, das die Mittel für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

(3) Die zukünftige Verwendung des Vermögens bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung, zu dem die Einwilligung des Finanzamtes nach § 61 AO einzuholen ist.

§14 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§15 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliederverhältnis ist Kiel.
In das Vereinsregister eingetragen am 08.06.2010.

Die Satzung

Hier können Sie die Satzung der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V. als PDF herunterladen

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